Forderungen zur Reformation der Jagd

Entstehung Bundesjagdgesetz

Hermann Göring, der nicht nur Reichsinnenminister war, sondern auch Jäger, erließ am 3. Juli 1934 das Reichsjagdgesetz. Er gliederte die Jäger in hierarchische Gruppen. So genannte Jägermeister hatte es schon einmal in der Barockzeit gegeben. Göring erinnerte sich und ernannte 1934 zum ersten Mal Kreis- und Gaujägermeister. Er selbst stand als Reichsjägermeister an der Spitze der Jäger-Pyramide. Außerdem bestimmte Göring, dass die deutschen Jäger künftig jedes Jahr im November zu Reichshubertusfeiern zusammenkommen sollen – in die Wälder um Wolfenbüttel. Das Reichsjagdgesetz schrieb ferner unter anderem die Gründung von Jagdgenossenschaften, die behördliche Abschußplanung und die bestandene Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines vor.
Das Bundesjagdgesetz hat weitgehend die Grundgedanken des nationalsozialistischen Reichsjagdgesetzes - insbesondere in den Bereichen Forstwirtschaft und Naturschutz-  übernommen  und verharrt seither nahezu unverändert auf dem Stand von 1934. Ein Anachronismus daraus ist die Tatsache, dass der Tierschutz hinter den wirtschaftlichen Interessen der Forstwirtschaft zurückzutreten hat.

Heutige Ausgangssituation

Rund 340.000 Jäger durchstreifen in Deutschland Wald und Flur, um als Eigentümer oder Pächter eines Jagdbezirkes die dort lebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (BJagdG §1).  Da die Statistik nicht alle gejagten Tierarten und auch nicht die im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Katzen und Hunde erfaßt, dürfte der Durchschnitt von rund 14 Tieren pro Jäger und Jahr noch um einiges höher liegen. Die Jagdbehörden genehmigen zwar die Abschusspläne, aber- für jeden mathematisch gebildeten Menschen ein Mysterium- sind den Behörden relativ exakte Bestandszahlen unbekannt bzw. nicht zu erhalten!
Die Jagd muss sich in Deutschland an den ökologischen Gegebenheiten in der Natur und den ethisch/moralischen Maßstäben in der Gesellschaft orientieren. Diesen Anspruch kann die Jagd in Deutschland, insbesondere in ihrer Form als erlebnisorientierte Hobby- und Freizeitjagd nicht genügen. Nicht nur aus der Sicht des Tierschutzes ist das Jagdwesen in Deutschland dringend reformbedürftig:

  • es wird wesentlichen Erfordernissen des Natur- und Artenschutzes nicht gerecht (z.B. Jagd auf bedrohte Tierarten, Veränderung des Artenspektrums infolge unsachgemäßer Eingriffe in Wildbestände wie etwa durch Fütterung des Schalenwildes, Aussetzen fremder Tierarten, Jagd in Schutzgebieten);
  • es wird vielfach wichtigen Grundsätzen des Tierschutzes nicht gerecht (z.B. Tötung von Haushunden und -katzen, Fallenjagd, Beizjagd, Jagd in der Zeit der Jungenaufzucht und zu den Balz- und Brunftzeiten);
  • es schränkt die Möglichkeit der Bevölkerung ein, Wildtiere in der freien Natur zu erleben. Diese sind durch die ausgedehnten Jagdzeiten scheuer geworden und für den Wanderer und Naturfreund deshalb nur relativ selten zu beobachten;
  • es ist den Vorschriften der EU, insbesondere der EG-Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht entsprechend angepaßt;
  • ·    es schränkt die Entscheidungsfreiheit der Grundeigentümer, ob und wie auf ihren Grundstücken gejagt wird, weitgehend ein.

Aus der Sicht des ethisch begründeten Tierschutzes, sind Tiere als Mitgeschöpfe und empfindsame Lebewesen zu respektieren und vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen. Die Aneignung und Tötung eines Tieres bedarf nach dem Tierschutzgesetz eines vernünftigen, aus der Sicht des ethisch begründeten Tierschutzes eines rechtfertigenden Grundes.
Tierschutzwidrige Jagdmethoden verbieten sich ebenso wie einseitig orientierte Hegemaßnahmen. Die Anpassung der Jagd an die heutigen gesellschaftlichen und ökologischen Verhältnisse wird auf der Ebene des rahmengebenden Bundesjagdgesetzes und der ausführenden Landesgesetze angestrebt.

Jagdrecht ist keine konkurrierende Gesetzgebung sondern muss gegenüber den Belangen des Tier- und Artenschutz zurücktreten. Der Leitgedanke ist in § 1 des BJG aufzunehmen und bei der Überarbeitung aller jagdrechtlichen Bestimmungen einzuarbeiten:

Forderung folgender Verbote:

Die nachstehenden Forderungen werden teilweise inhaltsgleich bzw. partiell seit Jahren auch von folgenden Verbänden vorgetragen und vertreten:

Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Bund gegen Mißbrauch der Tiere,
Deutscher Naturschutzring, Deutscher Tierschutzbund, Komitee gegen den Vogelmord,
Naturschutzbund Deutschland, Ökologischer Jagdverband.

  • Verbot der Fallenjagd
  • Verbot der Zucht und des Aussetzens von jagdbarem Wild
  • Verbot der Jagd in Nationalparks und Naturschutzgebieten
  • Verbot der Nachtjagd
  • Verbot der Vogeljagd
  • Verbot der Jagd auf Beutegreifer und auf sogenanntes „Raubzeug“
  • Verbot der Jagd auf Haustiere
  • Verbot der Verwendung von Schrot
  • Zeitliche Jagdverbote in Brut-, Rast- und Ruhezonen
  • Generelles Verbot der Fütterung (Ausnahme: Notzeiten) und Kirrung
  • Verbot von Luderauslegung
  • Verbot von Wildäckern
  • Verbot der Gatterjagd
  • Verbot der Jagd mit Greifvögeln
  • Um den Jagdtourismus wirksam einzudämmen, muss die Werbung für Jagdreisen und  die Einfuhr von Jagdtrophäen verboten werden.
  • Verbot von Freizeit- und Hobbyangeln als völlig verkannte, äußerst brutale Jagdmethode

Sonstige Forderungen

  • Die Jagdgesetze müssen durch eine ökologisch durchdachte Naturschutzgesetzgebung abgelöst werden.
  • Der Status als Naturschutzverband muss dem Deutschen Jagdschutzverband und seinen Untergruppierungen aberkannt werden.
  • Es sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Einflussnahme von Jägern auf Kinder und Jugendliche in Schulen und Kindergärten zu unterbinden.
  • Keine Jagd auf bedrohte Tierarten (rote Liste).
  • Änderung der Jagd- und Schonzeitenregelung; Schonzeiten für alle Wildtierarten.
  • Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft von Grundstückseigentümer in Jagdgenossenschaften.
  • Aufgabe des bisherigen Jagdschutzgedankens; Aufbau einer unabhängigen Forstpolizei  und Jagdaufsicht.
  • Konsequente Entkoppelung von Jagd, Jagdschutz und Behörde.
  • Langfristig Erlaubnis zur Jagd nur für staatliche Berufsjäger, konsequente Abschaffung der Hobbyjagd.
  • Tiertötung grundsätzlich mit Schußwaffen. Ausnahmen im Falle unvermeidbarer Nottötung kranker oder angeschossener Tiere, wenn ein Fangschuß nicht angebracht werden kann.
  • Verpflichtung der Jäger zur regelmäßigen Fortbildung.
  • Verpflichtung des regelmäßigen Nachweis der Schießfertigkeit.
  • 0,0 Promille bei Jagdausübung.
  • Abschaffung der „Blitzausbildung“ in 2-3 Wochen.
  • Begrenzung der Anzahl Hochsitze je ha und Numerierung der Hochsitze sowie behördliche Registrierung und Genehmigung, strengste Anwendung der Landesbauordnung.
  • Öffentliche, rechtzeitige Bekanntmachung von Treib- und Drückjagden , die durch unabhängige Behörden zu genehmigen bzw. abzulehnen sind; genaue und sichere  Absperrung des Jagdgebietes.

 

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