Bundestagsgutachten bestätigt: Einschränkung der Religionsausübung wäre im Grundgesetz prinzipiell möglich!

Von Arbeitskreis für Umweltschutz und Tierschutz/Ulrich Dittmann

Erst kürzlich ließ die  Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/1171) des AfD-Abgeordneten Stephan Protschka und der Fraktion der AfD, als Antwort verlautbaren: „Ein Verbot des Schächtens (Schlachten ohne Betäubung) ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.“
Mehr siehe: http://www.animal-health-online.de/gross/2018/04/03/verbot-des-schachtens-nicht-zulassig und https://www.fellbeisser.net/news/verbot-des-schaechtens-nicht-zulaessig

Doch das ist so nicht richtig.
Eine solche seit Jahrzehnten vorgetragene Rechtsauffassung der Bundesregierung ist mittlerweile obsolet.

Es wird verwiesen auf vorliegende Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, vom 14. November 2017, das der Bundestagsabgeordnete Stephan Brandner, (AfD) und Vorsitzender des Rechtsausschusses, in Auftrag gegeben hatte. (WD 3 – 3000 – 221/17 )

Rechtsanwalt Brandner sieht sich hier in seiner Rechtsauffassung bestätigt:

„Viele ideologisierte Politiker behaupten seit Jahren steif und fest, jegliche Form der Religionsausübung müsse geduldet werden, selbst wenn sie mit unserer Rechtsordnung und dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Unter dem Deckmantel der Religionsausübung ist gleichwohl in den letzten Jahren viel Schindluder betrieben wurden. Sei es die mit westlichen Werten nicht zu vereinbarende Verschleierung von Frauen, Tötungen aufgrund archaischer Ehrbegriffe oder die Verheiratung von Mädchen gegen ihren Willen. Wenn Deutschland zu seinen Werten stehen will, dann bietet die Werteordnung des Grundgesetzes den Rahmen, um solch mittelalterlichem Treiben Einhalt zu gebieten. Es wird jetzt Zeit, eine öffentliche Debatte über eine Grundgesetzänderung zu führen, um all jene in die Schranken zu weisen, die die Religionsfreiheit für politische Zwecke missbrauchen. Einen Freifahrtschein wollten die Verfassungsväter mit der Religionsausübungsfreiheit nie erteilen. Auch insoweit muss unsere Demokratie wehrhaft sein!“

Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes erlaubt im Kern auch die Einschränkung der Religionsausübung, wenn ihre Folgen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Dafür müsste das Grundgesetz geändert und die Religionsausübung, also Art. 4 Abs. 2 GG, in die Verwirkungsregelung des Art. 18 Grundgesetz aufgenommen werden.

Quelle: https://www.journalistenwatch.com/2017/11/23/und-tschues-islam-bundestagsgutachten-bestaetigt-einschraenkung-der-religionsausuebung-waere-im-grundgesetz-prinzipiell-moeglich/

Immer öfter wird insbesondere nach  moslemischem Standard ohnehin  mit Betäubung geschlachtet. Siehe hierzu auch Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn–Wittgenstein - und Antwort der  Landesregierung Schleswig-Holstein
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00100/drucksache-19-00183.pdf

Mehr zur Thematik Schächten: http://www.pro-iure-animalis.de/index.php/dokumente/articles/betaeubungsloses-schaechten.html - und dort weiterführende Links.

V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 12.04.2018

Zurück