Thema: Zwangsbejagung - in Deutschland und Österreich

Im Kreis Güterloh sind inzwischen vier Grundstücke jagdrechtlich befriedet.

„Seit mittlerweile vier Jahren können Eigentümer von Wäldern und Äckern beantragen, dass auf ihrer Fläche nicht mehr gejagt wird“, berichtet „Die Glocke“ am 1.11.2017. Im Kreis Gütersloh seien seither fünf Anträge eingegangen. Vier hat die Untere Jagdbehörde genehmigt, einer ruht.

Quelle: Auf vier Flächen wird Jagd nicht geduldet. Die Glocke, 1.11.2017
http://www.die-glocke.de/lokalnachrichten/kreisguetersloh/Auf-vier-Flaechen-wird-Jagd-nicht-geduldet-07ca54c4-e16f-40db-89d8-dcca93ac84b4-ds
 
Mehr Infos zum Thema: „Keine Jagd auf meinem Grundstück!“
http://www.zwangsbejagung-ade.de/keinejagdaufmeinemgrundstueck/index.html

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Österreichischer Verfassungsgerichtshof:

Grundstückseigentümer können die Jagd aus ethischen Gründen nicht untersagen

Vier Grundeigentümer aus Niederösterreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundflächen Jagd auf Tiere machen. Sie berufen sich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und klagten bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Am 27. Oktober 2017 gab das höchste österreichische Gericht seine Entscheidung bekannt: Grundeigentümer in Niederösterreich müssen die Bejagung ihrer Flächen und die verpflichtende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft dulden. (VfGH, Urteil vom 10.10.2017, E 2446/2015 ua)

Nun wollen die betroffenen Grundeigentümer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Dieser war bereits 2012 im Falle eines deutschen Grundeigentümers, 2007 im Falle einer luxemburgischen Grundeigentümern und 1999 im Falle französischer Kläger zu dem Urteil gekommen: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Die vier Beschwerdeführer aus Niederösterreich sind Eigentümer von Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in den Bezirken Melk, Wiener Neustadt und Zwettl. Gemäß dem Niederösterreichischen Jagdgesetz von 1974 sind sie damit automatisch Mitglieder der örtlichen Jagdgenossenschaft. Da sie die Jagd grundsätzlich ablehnen, stellten die Beschwerdeführer Anträge an die zuständigen Bezirkshauptmannschaften, ihre Grundstücke von der Jagd freizustellen. Die zuständigen Bezirkshauptmannschaften wiesen die Anträge auf Jagdfreistellung und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zurück. Die Grundeigentümer legten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab, weil das Niederösterreichische Jagdgesetz eine Jagdfreistellung aus den von den Beschwerdeführern genannten Gründen nicht vorsehe. Daraufhin riefen die Grundeigentümer den Österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) an.

VfGH: Pflicht zur flächendeckenden Jagd ist eine Eigentumsbeschränkung, diene jedoch dem öffentlichen Interesse

In seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 wies der Österreichische Verfassungsgerichtshof die Beschwerden der vier Grundeigentümer ab. Zwar erkannten die Verfassungsrichter, dass die Pflicht zur flächendeckenden Jagd für Waldbesitzer eine Eigentumsbeschränkung darstelle, sie diene jedoch »dem öffentlichen Interesse der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden«. Das öffentliche Interesse sei höher zu gewichten als das Eigentumsrecht.

Weiter heißt es in der Pressemeldung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs: »Der Einfluss des Wildes auf die Land- und Forstwirtschaft ist in Niederösterreich in allen Regionen gleichermaßen hoch, und zwar unabhängig vom Anteil des Waldes und unabhängig davon, ob es sich um alpine Regionen handelt.« Durch eine Herausnahme einzelner Grundflächen würde das System der Wildbewirtschaftung in seiner praktischen Effektivität gefährdet.

Der Verfassungsgerichtshof verwies außerdem auf die Möglichkeit, Grundeigentum »schalenwilddicht« zu umzäunen. In diesem Fall könne die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd verfügen: »Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig.«

Bereits 2016 hatte der VfGH im Fall von Grundstückseigentümern aus Kärnten entschieden, dass Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung verfassungskonform sei.

Tierschützer entsetzt

Dr. Martin Balluch, Obmann des Vereins gegen Tierfabriken, zeigte sich in einer ersten Reaktion auf Facebook entsetzt: »Erschreckend! Der VfGH hat nun auch für NÖ die Freistellung des eigenen Waldbesitzes von der Zwangsbejagung abgelehnt. Da redet die Jägerschaft immer vom Respekt vor dem Grundbesitz und dass Jagd und Grundbesitz seit 1848 untrennbar verbunden sind, aber wenn ein Grundbesitzer keine Jagd auf seinem Grund wünscht, dann wird drübergefahren und zwangsbejagt.« Und: »Der VfGH argumentiert im Urteil, dass man auch nicht das kleinste Fleckerl Wald jagdfrei stellen könnte, weil sonst das den gesamten Raum umfassende Jagdkonzept nicht funktionieren würde.«

Grundeigentümer wollen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen

Die betroffenen Grundeigentümer wollen sich mit der Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs nicht zufrieden geben. Mag. Stefan Traxler, einer ihrer Anwälte, kündigte gegenüber dem ORF an, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ziehen zu wollen. Er kritisiert außerdem die Befangenheit eines Sachverständigen, der vor dem Verfassungsgerichtshof zu Wort gekommen war.

Europäischer Gerichtshof: Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren »Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland« eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich (EGMR-Urteil vom 29. April 1999) und Luxemburg (EGMR-Urteil vom 10.07.2007) betrafen. Die Rechtssprechung des EGMR zur Jagdpflicht muss als mittlerweile gefestigt angesehen werden.

Die Deutsche Bundesregierung, der Jagdverband und weitere beteiligte Verbände hatten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sämtliche erdenklichen Allgemeinbelange (Pflicht zur Hege, die die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch wild lebende Tiere verursachten Schäden,...), wie sie jetzt auch vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof angeführt wurden, vorgetragen. Das höchste europäische Gericht hat diese Belange allesamt gewürdigt und ist dennoch zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen.

Aufgrund des Urteils des höchsten europäischen Gerichts vom 26.06.2012 wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Grundeigentümer können aus ethischen Gründen einen Antrag stellen, dass ihre Flächen jagdrechtlich befriedet werden.

Quellen:
- Österreichischer Verfassungsgerichtshof: Pflicht zur Duldung der flächendeckenden Bejagung ist verfassungskonform. Pressemitteilung vom 27.10.2017
https://www.vfgh.gv.at/medien/Duldung_der_flaechendeckenden_Bejagung.php
- Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 (E 2446/2015 - 42, E 2448/2015 - 42, E 152/2016 - 37, E 764/2017 – 32)
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_E_2446-2015_ua_Entscheidung_Jagdfreistellung_NOe_anonym.pdf
- Flächendeckende Jagd verfassungskonform. ORF, 27.10.2017. http://noe.orf.at/news/stories/2874714/
· Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall “Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” (Beschwerdenummer 9300/07).
www.zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html

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