Urteile zum Tierschutz – Hunde, sonstige Haustiere, Sonstiges

Haustierhaltung allgemein

Untersagung der Tierhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
Amtsgericht Aachen, 13.03.1992, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535
NJW-RR 1992, 906-907 (ST)  ZMR 1992, 454 (LT)  WuM 1992, 601 (LT)
dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90  +  AG  Düsseldorf,15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87

Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen.
vgl. BayObLG München, 19.01.1989, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275

Haustierhaltung als typischer Wohnungsgebrauch
Die Haltung üblicher Hunde und Katzen gehört zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.
Gericht: Amtsgericht Dortmund, 21.06.1989, Az.: 119 C 110/89 - NK: BGB . 535 S 1
WuM 1989, 495-496 (ST)
- Diese Entscheidung wird zitiert von: Amtsgericht Bonn 1989-12-12 6 C 463/89 -


Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung
Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn, 05.05.1987, Az.: 6 C 101/87 - NK: BGB . 535, BGB . 550
WuM 1987, 213 (KT)

Unzulässiger Beschluss einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gegen Hundehaltung
Das Halten von Haushunden ist nach den hiesigen tradierten sozio-kulturellen Vorstellungen als Inhalt eines ordnungsmäßigen Wohnens anzusehen. Dies gilt nicht nur für ländliche Bereiche, wo der Haushund vorwiegend als Wachhund noch seine ursprüngliche Funktion zu erfüllen vermag, sondern auch für städtische Ballungsgebiete, wo der Haushund zunehmend kommunikative Bedürfnisse erfüllt.
Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung, das diese gesellschaftliche Wertvorstellung vernachlässigt, liegt außerhalb des Bereiches der Regelung eines "ordnungsmäßigen Gebrauchs" und kann nicht durch Mehrheitsbeschluß gegen den Willen einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft angeordnet werden.
Dagegen bleibt es der Wohnungseigentümergemeinschaft unbenommen, durch Mehrheitsbeschluß Regeln zu setzen und Maßnahmen zu veranlassen, die geeignet sind, die bei der Haltung von Hunden üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen, zu mindern oder zu sanktionieren. Die in der ursprünglich geltenden Hausordnung enthaltenen Regelungen begegnen insoweit keinen Bedenken.
Oberlandesgericht Stuttgart, 8. Zivilsenat, 04.03.1982, Az.: 8 W 8/82
 

Beschränkung der Tierhaltung durch WEG-Beschluss
Ein kleiner Zoo in der Eigentumswohnung? Tierfreunde könnten eine Enttäuschung erleben.
Denn eine Eigentümergemeinschaft kann durchaus mit Mehrheit beschließen, dass in jeder
Wohnung nur ein Hund oder eine Katze gehalten werden darf.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle weist die Bausparkasse
Wüstenrot hin. Danach ist ein Beschluss, der die Anschaffung von weiteren Haustieren
beschränkt, wirksam. Das gilt auch dann,. wenn die Teilungserklärung hierzu nichts regelt
und es bereits eine Wohnung mit mehreren Tieren darin gibt, ohne dass bislang die anderen Eigentümer belastigt worden wären.
In dem entschiedenen Fall wehrte sich ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss mit
dem Argument, dass er Besitzer von zwei Hunden der Rasse "Husky" sei und diese Tiere
artgerecht nur als Rudel gehalten werden könnten. Daher müsse er nach dem Ableben
eines der beiden Hunde ein Ersatztier beschaffen. Damit kam er jedoch nicht durch.
Wenn es nicht anders gehe, so das Gericht, müsse er den verbleibenden Hund an ein
anderes Rudel außerhalb der Eigentumswohnung weggeben.
Oberlandesgericht Celle, AZ: 4 W 15/03


Haustiere dürfen nicht verboten werden
Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft darf kein generelles Haustierverbot beschliessen.
Das Saarländische Oberlandesgericht gab mit seinem Beschluss Hundebesitzern Recht, die in
ihrer Eigentumswohnung einen Dobermann halten. Ein generelles Tierverbot sei ohnehin unzulässig,
da die Haltung von Tieren, von denen weder Gefahr noch Beeinträchtigung ausgeht, nicht verboten
werden dürfe. Bei anderen Tieren müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie eine
Gefahr darstellen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06


Haustierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach, 06.12.1985, Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB . 535
ZMR 1986, 57-58 (ST1)

Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiss der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsan-spruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt. (sollte analog auch für Hunde gelten!)
Amtsgericht Hamburg-Harburg,  25.11.1982, Az.: 613 C 452/82 - NK: BGB . 550 , BGB . 242   WuM 1983, 236-236 (S1)

Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93

Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80

Extreme Tierhaltung
Das Halten von 12 Schäferhunden im Garten eines Einfamilienhauses wurde aufgrund
von Beschwerden über ständige Ruhestörung verboten. Ortsüblich, so das Gericht, sei die
Haltung von ein bis zwei Hunden pro Grundstück.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 99/91

Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbstentwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg (216 C 58/97). Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eine Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluß auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht Köln, 24. Juni 1997, Az.: 216 C 58/97

Vermieterin wollte Haltung eines Kleinst-Hundes verbieten -1
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, daß Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund (1 S 503/96). Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müßten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, daß der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Landgericht Kassel, 30. Januar 1997, Az.: 1 S 503/96 

Vermieterin wollte Haltung eines Kleinst-Hundes verbieten - 2
Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu  halten, dürfen
Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen kleinen Hund
haben, wenn sich alle Mitbewohner und Nachbarn damit einverstanden  erklären.
Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die Tierhaltung
durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um einen so
genannten Lhasa Apso mit einer Schulterhöhe von nur 25 Zentimetern. Die
anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen,
aber der Vermieterin war er ein Dorn im Auge. Sie forderte die Abschaffung des
Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag. Als die
Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zugunsten der Mieterin:
Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die  Entscheidung über die Zulassung
der Tierhaltung im Haus zu treffen. Im  vorliegenden Fall sei die Berufung der
Vermieterin auf die Verbotsklausel im  Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich.
Die Ausübung einer formalen  Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit
unzulässig, wenn ihr kein  schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei
hier der Fall. Sämtliche  Hausbewohner sowie die unmittelbaren Nachbarn hätten
schriftlich bestätigt, dass  sie mit der Haltung des Hündchens einverstanden seien.
Das Tier laufe auch nicht  frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger
Weise. Außerdem sei es  so klein, dass durch die Hundehaltung auch keine übermäßige
Abnutzung oder  Beschädigung der Mietwohnung zu erwarten sei. Die Mieterin dürfe
ihren Vierbeiner  behalten, so das Urteil.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil v.  1.4.2003, Az.: 409 C 517/02


Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, daß Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wieviel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht Köln, 13. Januar 199, Az.: 213 C 369/96

Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung
Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muß der Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zuläßt
Amtsgericht Leonberg, 7. Januar 1997, Az.: 5 C 836/96

Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen "Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, daß "Nana" bleiben darf (3 S 240/93). Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.
Landgericht Freiburg, 1. September 1994, Az.: 3 S 240/93

Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung
Hat sich ein Nachbar lange Zeit.nicht wegen der Störung.durch Tiere aufgeregt, können etwaige
Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch eine großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten
Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den. Händen genommen, obwohl er die Tauben-
haltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte.
vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259

Belästigung 1 - Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch
in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen.
(Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von
Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.)
Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar
nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht,
ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.)
KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Belästigung 2 - Ruhestörung durch Zwingerhaltung
Einem Hundehalter wurde von der Ordnungsbehörde vorgeschrieben, seinen Rottweiler von 22 Uhr bis 6 Uhr in einem Gebäude einzusperren. Vorausgegangen waren Beschwerden aus der Nachbarschaft: Der Hund, gehalten in einem mehrere Meter langen und zwei bis drei Meter breiten Zwinger, störe beständig durch Jaulen und Bellen die Nachtruhe. Ein Nachbar hatte in seiner Anzeige bei der Polizei eine Reihe derartiger Vorfälle mit genauer Zeitangabe festgehalten. Der Hundehalter ging mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen die Anordnung vor, seinen Hund einzusperren. Ohne Erfolg. Der Verwaltungsge-richtshof Baden-Württemberg verwies darauf, daß eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, wie nahe am Nachbarhaus sich der Hundezwinger befinde (1 S 3201/94). Angesichts der dadurch besonders massiven Lärmbelästigung sei das Einschreiten der Behörde gerechtfertigt. Nur wenn der Hund in einem Gebäude anstatt im offenen Zwinger gehalten werde, könnten sich sowohl die "Außengeräusche als solche als auch die Anlässe, überhaupt zu bellen", vermindern. Der Hundebesitzer habe zwar hervorgehoben, daß das Tier nachts mögliche Einbrecher abschrecken solle. Diese Funktion werde aber durch das Einsperren nicht wesentlich beeinträchtigt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. 11. 1995, Az.:  1 S 3201/94

 

Belästigung 3 - Ruhestörung durch Hundegebell
Dürfen Hunde ohne Einschränkung Bellen? Sie dürfen nicht! Zumindest in dem Fall, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte. Denn immerhin bis zu 12 Hunde hatten auf dem Grundstück eines Züchters gelebt und zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend mit dem frühen Morgen bis in die späte Nacht hinein gebellt. Das Gericht entschied: Das überschreitet die Grenzen dessen, was ein Nachbart an Störung hinzunehmen hat. Die Hundezucht musste deshalb eingestellt werden.
Oberlandesgericht  Nürnberg, 25.04.91 – Urteil liegt nicht vor

 

Belästigung 4 - Flöhe
Schleppt die Katze / der Hund eines Mieters Flöhe ein, so muß der Mieter die Kosten für die Beseitigung der Flöhe übernehmen.
Amtsgericht Köln, 6. Dezember 1995, Az.: 213 C 153/94


Hundesteuer –1
Für Streitigkeiten über die Hundesteuer ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über eine von der Stadt in Auftrag gegebenen "Hundebestandsaufnahme", die von einer GmbH im Auftrag der Kommune durchgeführt worden ist. Denn diese Bestandsaufnahme steht im engen Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer.
Finanzgericht Bremen, Az.: 299017 K 2

Hundesteuer –2
Über hohe Steuern können die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen das Halten von gefährlichen Hunden eindämmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und die so genannte "Kampfhundesteuer" generell für rechtmäßig erklärt. Bestätigt wurde mit dem Beschluss eine Verordnung der Stadt Essen, die für gefährliche Hunde monatlich eine sechsfach höhere Steuer als für unauffällig eingestufte Rassen erhoben hat: Die Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings muss danach eine monatliche Hundesteuer von 138 Mark anstatt der üblichen 23 Mark akzeptieren oder ihren Hund abschaffen. Nach der Entscheidung des OVG müssen die Kommunen bei der Festsetzung der "Kampfhundesteuer" keine eigenen Untersuchungen anstellen, wie gefährlich ein Hund im konkreten Fall sei. Für alle auf der Landeshundeverordnung aufgelisteten gefährlichen Hunde kann eine beträchtlich höhere Steuer verlangt werden. Gegen den Beschluss sind keine Rechtsmittel möglich.
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 14 B 472/01

Hund ist kein Rechtfertigungsgrund falsches Parken
Falsch geparkte Autos dürfen auch dann abgeschleppt werden, wenn ein Hund im Innenraum sitzt.
Bloß weil sich ein Tier im Wagen aufhalte, könnten die Beamten nicht mit der baldigen Rückkehr des Autofahrers rechnen. Dem Tier drohten zwar Unannehmlichkeiten, andererseits seien jedoch Fußgänger gefährdet, wenn sie wegen des Autos auf die Straße ausweichen müssten. Die Interessen der Fußgänger hätten Vorrang.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 88 / 99

Wann bezahlt die Krankenkasse den Blindenhund?
Ein Patient verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Bewilligung eines neuen Blindenhundes. Der Mann galt nach den gesetzlichen Bestimmungen als "blind", hatte aber noch ein sogenanntes "Restsehvermögen". Mit seinem derzeitigen Hund war er unzufrieden, der Hund kränkle und erfülle seine Aufgabe nicht richtig. Als sein Antrag abgelehnt wurde, kaufte er trotzdem einen Hund; gleichzeitig erhob er Klage und forderte, daß die Kasse die 40 000 DM übernehmen müsse, die der neue Führhund und dessen Ausbildung gekostet hatten. Seine Klage hatte, zuletzt auch beim Bundessozialgericht, keinen Erfolg (3 RK 5/96). Die Ablehnung der Krankenversicherung sei wohl begründet. Deren Sachverständiger habe ihn auf der Straße beobachtet. Ergebnis: Trotz des nur geringen Restsehvermögens finde sich der Patient auch ohne "Blindenhilfsmittel" so gut zurecht, daß er sich dem Hund nicht wirklich anvertraue. Dies bemerke ein Blindenhund, was seine Führeigenschaften "verderbe". Das wäre bei einem neuen Führhund auch nicht anders. Damit sei ein Führhund für ihn als Hilfsmittel weder "erforderlich" noch "geeignet", so daß die gesetzliche Krankenversicherung nicht zur Leistung verpflichtet sei.
Bundessozialgericht, 20. November 1996, Az.: 3 RK 5/96


Hund und Ehescheidung - 1
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, daß das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein sogenanntes "Umgangsrecht", wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müßte sich dann "zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen". Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als "Hausrat", andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als "Sachen" zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über "leb- und gefühllose Gegenstände", folgerte der Richter, man müsse auf "ihr Wesen und ihre Gefühle" Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine "tierpsychologischen Schwierigkeiten", wenn Mann und Pudel gelegentlich "zusammen wären"; nur "ständiger Ortswechsel" wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloß daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen und habe sich auf den Schoß nehmen lassen. "Zum Zeichen des Wohlgefallens" habe der Pudel Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996, Az.: 1 F 143/95

Hund und Ehescheidung - 2
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten - zumindest zum sogenannten "Notunterhalt". Eine Ehefrau beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 UFH 11/96). Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die "Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange". Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, daß sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 30. September 1996, Az.: 2 UFH 11/96 -  Abdruck in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Heft 8/97, Seite 500.

Hund und Ehescheidung – 3
Der Bund fürs Leben hält halt doch nicht immer ewig. Und nicht nur Kinder, sondern auch Tiere können Trennungsopfer werden. In diesem Falle traf es einen Pudel. Nun hatte das OLG Schleswig sich mit der spannenden Frage auseinander zusetzen, ob es für den Teil, der bezüglich des Tieres "leer" ausgeht ein Besuchsrecht gibt. - Nein, meint das OLG. Ein Umgangsrecht kommt nur hinsichtlich gemeinsamer Kinder in Betracht. Ein Haustier sei dagegen dem Hausrat (!) zuzurechnen. Mit der Aufteilung des Hausrates wird der Zweck verfolgt, die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen (!) endgültig zu klären. Eine Regelung des Umgangsrechtes könnte weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien provozieren. Es ist also gerichtsamtlich: Ein Haustier ist ein Gegenstand des Hausrates.
- Es sollte hier allerdings beachtet werden, dass dieses Urteil von 1998 stammt. -
Oberlandesgericht Schleswig, 21.04.98, Az.: 12 WF 46/98

Hunde im Urlaub
Wer seinen Hund mit in den Urlaub nimmt, hat auch bei Zahlung eines Aufschlags keinen Anspruch auf Futter für das Tier. Ausserdem kann das Hotel den Hunden den Zugang zum Speisesaal verweigern. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden und die Schadensersatzforderung eines Urlaubers in Höhe von zweitausend Mark abgelehnt. Der Aufschlag- in diesem Fall zwölf Mark pro Tag für einen Zwergpudel- enthalte keine Verpflegungskosten, sondern sei lediglich ein Ausgleich für die "erhöhte Dienstleistung". Ein Hundeverbot im Restaurant müsse akzeptiert werden, zumal Halter und Tier nur kurz getrennt würden.
Landgericht Frankfurt, Az: 2-24 S 59/99


Hunde- und Katzen – „Plage“ im Hotel
Der erhoffte Traumurlaub am Golf von Neapel verlief für ein Ehepaar wenig traumhaft. Das im Reiseprospekt vollmundig angepriesene Frühstück bestand aus etwas Brot, einer kleinen Portion Marmelade und zwei dünnen Scheiben Wurst. Ferner erwiesen sich zahlreiche, wild umherlaufende Hunde und Katzen als regelrechte Plage: Die Tiere bedienten sich sogar aus den Tellern der Hotelgäste und belagerten die Liegestühle. Das Amtsgericht Köln sprach den geplagten Touristen nachträglich eine Reisepreisminderung von 20 % zu.
Amtsgericht Köln, Az.: 144 C 141/98

Genereller Leinenzwang für Hunde unzulässig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht und erklärte die Regelung der Stadt Hemmingen für ungültig, die in einer Verordnung einen generellen Leinenzwang für Hunde vorsieht. Die Klägerin argumentierve unter anderem, dass der angeordnete Leinenzwang zu Fehlentwicklungen des Hundes führe, weil das Tier seinem Bewegungsbedürfnis nicht nachkommen könne. Die Anordnung eines generellen Leinenzwangs sei außerdem unverhältnismäßig, weil in der Stadt Hemmingen keine wesentlichen Unfälle mit beißenden Hunden vorgekommen seien. Das Gericht  schloss sich der Auffassung der Hundehalterin an und argumentierte in seiner Urteilsbegründung, dass allein ein "subjektives Unsicherheitsgefühl", das nicht durch zureichende Tatsachen belegt wird, nicht den Erlass einer solchen Verordnung rechtfertige.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 11 KN 38I04

Verbot von Teletakt-Geräten zur Hundeerziehung
Von der sanften Art des "Pferdeflüsterers" mit Tieren umzugehen, hielt der Kläger nichts. Hunde
dagegen mit Hilfe von Elektroreizgeräten zu erziehen - das entsprach schon eher seinen Methoden.
Der Kreis Recklinghausen hat ihm dies allerdings verboten. Und das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen hat die Ablehnung der Behörde in einem Urteil bestätigt:
Nach dem Musterurteil ist der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Erziehung oder Steuerung von
Hunden generell untersagt.
Das gelte ausnahmslos, so die Richter, also auch wenn der Erzieher hohe Sachkunde nachweise.
Die Apparate funktionieren durch die Stromübertragung mit einem regulierbaren Sender. Das Empfangsgerät ist am Hals des Hundes befestigt. Die Stromzufuhr ist je nach Intensität für den Hund unangenehm bis schmerzhaft. Instinktbedingte Bewegungen des Hundes z.B. beim Nachstellen eines
Kaninchens werden nach Erkenntnis der Kammer durch den Apparat verhindert. Das sei aber nicht artgerecht. Stromschläge prägten das Tier dauerhaft. Die Praxis zeige, dass tierschützende Aspekte
oft nicht berücksichtigt würden.
Der Kläger aus Belgien wollte die umstrittenen Geräte aus den USA auf einem Gelände in Marl
einsetzen. Er veranstaltet dort regelmäßig Seminare zur Hundeausbildung. Er hatte versichert, die Stromzufuhr ermögliche eine Hunde- erziehung ohne Stockschläge, Tritte und Stachelhalsbänder.
Die Geräte gäben dem Hund mehr Bewegungsspielraum als an einer Hundeleine. Sie würden
die Tiere auch schneller vom Wildern, vom Attackieren von Spaziergängern oder vom plötzlichen Überqueren einer Straße abhalten. Die Erziehung von Hunden können naturgemäß nicht frei von Schmerzen und Zwängen sein, betonte der Kläger.
Behörde und Gericht waren da ganz anderer Meinung.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 7 K 625/01

 

„Kampfhunde“


Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig
Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers der Stadt Hamm (Kläger) zu einer höheren Hundesteuer für zwei von ihm gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig ist.
Der Kläger, der einen American-Staffordshire-Terrier und einen Mischling mit Anteilen eines American-Staffordshire-Terriers hält, wurde Anfang 2001 zu einer Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2 x 1.500 DM herangezogen. Für "normale" Hunde hätte er 2 x 204 DM zahlen müssen. Die gegen diese Heranziehung erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt Hamm sei berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstelle. Auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde komme es nicht an. Deshalb sei es auch unerheblich, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten. Die Stadt brauche andere Hunde, die ebenfalls gefährlich seien könnten oder sich als gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" inzustufen seien.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 14 A 953/02
(Entscheidung im Volltext kann abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php)



"Kampfhunde"- Urteile 1
(Leinen-Zwang)

Nachdem eine 76jährige Frau von zwei russischen Windhunden angefallen worden war, schaltete sie die Behörden ein. Der Oberbürgermeister der hessischen Gemeinde, in der sich der Vorfall ereignet hatte, erließ daraufhin gegen den Hundehalter einen Bescheid: Die Hunde dürften in der Öffentlichkeit nur mehr angeleint ausgeführt werden. Wegen der ernstzunehmenden Gefahr für Passanten ordnete das Stadtoberhaupt zusätzlich den sofortigen Vollzug des Bescheids an, so daß der Leinenzwang erst einmal galt - jedenfalls bis zum Ausgang des Rechtsstreits. Denn gegen Bescheid und Anordnung wehrte sich der Hundehalter mit allen rechtlichen Mitteln. Ohne Erfolg. Für den Verwaltungsgerichtshof Kassel gab es angesichts der Beweislage nicht den geringsten Zweifel, daß der Bürgermeister richtig gehandelt hatte. Die Hessische Hundeverordnung sehe den Leinenzwang vor, wenn ein Hund "in gefahrdrohender Weise Menschen anspringe". Die Tiere hätten die Frau angesprungen und erst nach längerer Gegenwehr von ihr abgelassen. Sie seien gefährlich, auch wenn sie bislang noch niemanden gebissen hätten; es genüge, wenn der angesprungene Mensch das so empfinde. Der Hundehalter liege falsch, wenn er meine, das Anspringen von Passanten sei als harmloses, spielerisches Treiben der Tiere zu verstehen. Nicht jeder Erwachsene - von kleinen Kindern ganz zu schweigen - könne das richtig einschätzen und das Spiel von einem Angriff unterscheiden. Schließlich habe er selbst ein Foto vorgelegt, das zeige, daß seine Barsoi-Hunde auf den Hinterbeinen stehend fast den Hals eines Menschen erreichten. Angesichts derart riesiger Hunde bekäme wohl jeder Angst, die Anspielungen des Hundehalters auf das Lebensalter der Anzeigeerstatterin seien deshalb zynisch.
Verwaltungsgerichtshof Kassel,  21. Oktober 1996, Az.: 11 TG 2638/96

"Kampfhunde"- Urteile 2
(Halteerlaubnis für "gefährlichen Hund")
Der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes hat ein "berechtigtes Interesse" an der Haltung dieses Tieres, wenn die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt wird, um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundhaltung fortsetzen zu können. Alleine dieser Grund reicht für die beantragte Erlaubnis aus. Erst bei Tieren, die nach Inkrafttreten der Hundeverordnung angeschafft werden sollen, müssen weitere, nachvollziehbare Gründe angegeben werden, um die Haltererlaubnis auszusprechen.
OVG Hamburg, Az.: 2Bs 124/01

"Kampfhunde"- Urteile 3
(Verbot trotz vorheriger Duldung eines Hundes)
Auch wenn ein Vermieter zehn Jahre lang die Hundehaltung geduldet hat, kann er von einer Mieterin verlangen, einen neu angeschafften Bullterrier aus der Wohnung zu entfernen - es sei denn, sie könnte nachweisen, von der schwer zu haltenden Hunderasse etwas zu verstehen; unter Fachleuten gilt nämlich der Bullterrier als Kampfhund, der in "unkundigen Händen und falsch erzogen eine gefährliche Waffe (darstellt), bei der man nie weiß, wann sie losgeht" (ein Sachverständiger)
Landgericht Krefeld,  17. Juli 1996, Az.: 2 S 89/96

"Kampfhunde"- Urteile 4
(„Kampfhund“ im Mietshaus)

Eine Wohnungsbaugesellschaft verklagte einen Mieter erfolgreich auf Entfernung der drei Bullterrier in seiner Wohnung. Der Hundehalter versuchte, wenigstens eines der Tiere halten zu können. Er gab zwei Hunde ab und ging wegen des dritten in die nächste Instanz. Das Landgericht Gießen hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus mit zwölf Wohnungen noch für zu gefährlich (1 S 128/94). Daran ändere sich auch nichts durch die Beteuerung seines Halters, daß das Tier sich bisher friedlich verhalten habe. Es könne sein, daß es in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen über die Angriffslust dieser Hunderasse gebe. Im "Brockhaus" stehe, die Aggressivität sei Ergebnis gezielter Zucht, die bei den Tieren zu geringem Schmerzempfinden und fehlender Angst geführt habe. Ein Vermieter handle jedenfalls verantwortungsbewußt, wenn er die weitverbreitete Ansicht über die Gefährlichkeit ernst nehme und deswegen die nach dem Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Hundehaltung verweigere.
Landgericht Gießen, 15. Juni 1994, Az.: 1 S 128/94

"Kampfhunde"- Urteile 5
(Erhöhte Hundesteuer)

Der Halter eines Bullterriers sollte pro Vierteljahr 300 DM Hundesteuer zahlen. Zwar sah die kommunale Hundesteuersatzung für den ersten Hund eigentlich nur 80 DM im Jahr vor, für Kampfhunde aber jährlich 1200 DM. Der Hundebesitzer ging gegen den Steuerbescheid gerichtlich vor: Die erhöhte Hundesteuer sei in seinem Fall nicht gerechtfertigt, schließlich habe er eine "sehr liebe" Bullterrier-Hündin. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte die Besteuerung für rechtmäßig (13 L 521/95). Die Fachliteratur charakterisiere den Bullterrier als "unerschrockenen Kämpfer", der sich "bis zur Selbstaufgabe" einsetze. Wenn das Tier seine Beute einmal gepackt habe, lasse es sie nicht mehr los, grabe seine Zähne "gnadenlos in das Fleisch des Opfers", um ihm den größtmöglichen Schaden zuzufügen. "Der große Hunde-Knigge", "Hunde und ihre Menschen", "Verhaltensstörungen bei Hunden" und andere Fachbücher ließen keinen Zweifel daran, daß der Bullterrier zu den Kampfhunden zähle, die sich durch "hohe Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit und fehlende Angst" auszeichneten, und deren "Aggressionsverhalten" nicht beherrschbar sei. Die - im Vergleich zur normalen Hundesteuer - erhöhte Besteuerung verletze den Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht: Die erhöhte Verletzungsgefahr, die von Kampfhunden ausgehe, biete einen einleuchtenden Grund für die unterschiedliche Höhe der Steuer. Die hohe Steuer für Kampfhunde solle dazu beitragen, ihre Zahl 'einzudämmen'.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg,  19. Februar 1997, Az.: 13 L 521/95

"Kampfhunde"- Urteile 6
(Bedrohung - Verbellen einer Nachbarin durch einen Dobermann)

Es fragt sich, ob eine abstrakte Bedrohung, die sich aus der grundsätzlichen Gefährlichkeit gewisser Haustiere ergibt, auch als Störung durch die Tierhaltung zu werten ist.
Ein Vermieter hat stets das Recht, eine Gestattung der Tierhaltung zu widerrufen, wenn sich aus der
Gefährlichkeit eines Tiers eine Störung ergibt
vgl. LG Hamburg v. 4.3.1999, Az.: 333 S 151/98, WM 1999, 453

"Kampfhunde"- Urteile 7
(Verbot von ‘Kampfhunden‘ in der Mietwohnung)

Was so genannte Kampfhunde angeht, kann der Vermieter deren Haltung in einer Mietwohnung auch
ohne eine konkrete Gefährdung verbieten.
vgl. AG Pankow-Weißens. v. 16.6.99, Az.: 2 C 159/99, GE 2000, 65
und AG FFM v. 13.2.98, Az.: 33 c 4082/97, NzM 1998, 759


"Kampfhunde"- Urteile 8
(Einschläferung eines sicher gestellten ‚Kampfhundes‘)

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 die von der Halterin einer Pittbull-/Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin aus Duisburg beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2000 nicht zugelassen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese hatte sich gegen eine Verfügung der zuständigen Ordnungsbehörde gewandt, mit der die schmerzlose Einschläferung der Hündin "Dicke" angeordnet worden war. Es war die letzte Ordnungsverfügung in einer Reihe von Ordnungsverfügungen und Bußgeldbescheiden, die die Ordnungsbehörde gegen die Hundehalterin erlassen hatte.
Nachdem die Hündin 1998 und 1999 ein Kind gebissen und erheblich verletzt hatte, wurde im Juli 1999 ein Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet. Daran hielt sich die Hundehalterin nicht. Im April 2000 biss die Hündin, die keinen Maulkorb trug, einen Passanten auf der Straße.
Daraufhin wurde die Hündin sichergestellt und einem Tierheim übergeben. Sodann folgte die Anordnung der Einschläferung.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist diese Anordnung rechtmäßig: Ein sichergestellter, durch gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund dürfe eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden könne noch an einen neuen Halter vermittelbar sei. Eine Herausgabe der sichergestellten Hündin an seine frühere Halterin sei ausgeschlossen, weil diese unzuverlässig für das Halten gefährlicher Hunde sei. Sie habe trotz gravierender Beißvorfälle den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung ihrer Pflichten als Hundehalterin anhalten lassen.
An einen neuen Halter könne die Hündin nicht abgegeben werden, weil Halter, die die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes besitzen und zudem zur Übernahme der Hündin bereit sind, nicht zur Verfügung stünden. Die schmerzlose Tötung der Hündin sei auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar, weil hierfür ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliege.
Oberverwaltungsgericht Münster (?), Az.: 5 B 838/00

Kampfhunde"- Urteile 9
Freilaufender Kampfhund in Wohnanlagen-Keller:
Ein Wohnungseigentümer darf seinen Kampfhund nicht im gemeinschaftlich genutzten Keller frei herumlaufen lassen.
Jeder Mitbewohner habe daher gegenüber dem Hundehalter einen entsprechenden Unterlassungs-anspruch, den er notfalls auch gerichtlich durchsetzen könne, so die Richter.
Das Gericht gab der Unterlassungsklage eines Wohnungs-eigentümers statt. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass ein Mitbewohner seinen American Staffordshire-Terrier frei in den Kellerräumen der Wohnanlage laufen ließ. Der Hundehalter hatte dies damit begründet, dass sein Hund «gutmütig» sei.
Dagegen verwies das Kammergericht darauf, der Hund zähle zu einer Rasse, die als gefährlich eingestuft sei. Mitbewohner müssten sich dieser Gefahr nicht aussetzen, da Tiere stets unberechenbar reagieren könnten. Insbesondere sei zu bedenken, dass das Tier die Kellerräume als sein Terrain betrachten und daher «Eindringlinge» angreifen könnte.
Kammergericht Berlin, 03.03, Az.: 24 W 65/02

Haftungsfragen / Schmerzensgeld


Definition „Hundehalter“
Eine gesetzliche Definition des Hundehalters existiert nicht. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Hundehalter, der an der Haltung des Hundes ein eigenes Interesse hat, ihn nicht nur vorübergehend besucht, dem die tatsächliche Herrschaft über den Hund zusteht, der also über die Betreuung und Existenz des Hundes entscheidet und der für dessen Unterhalt und Obdach sorgt. Er braucht den Hund andererseits aber noch nicht einmal zu Gesicht bekommen zu haben, z.B. wenn eine Behörde Halter von Diensthunden ist. Hundehalter können auch mehrere natürliche Personen oder eine juristische Person (z.B. ein Verein, eine Anstalt oder eine GmbH) sein.
Deutlich gesagt: Der Hundehalter muss nicht Eigentümer oder Besitzer des Hundes sein. Wer z.B. die Betreuung eines Hundes während einer längeren Abwesenheit des Hundeeigentümers übernimmt – z.B. bei einem Auslandsaufenthalt -, erlangt den Status eines Halters mit allen Pflichten und der vollen Verantwortung für sein Tun und Unterlassen hinsichtlich der Betreuung des Hundes.
OLG Hamm, 05.07.1972, Az.: 3U 17 / 72 (alt, aber immer noch gültig !)

Heilbehandlungskosten für "wertlosen" Mischling
Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäfer-hundehalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Misch-lingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familien-tier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3c 618/98


Schadensersatzpflicht von Tierärzten bei Behandlungsfehlern
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muß für den dadurch entstehenden Schaden aufkommen.
Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden.
Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen können, weil die Hündin noch zweimal je vier Welpen hätte werfen können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27, Az.: 20 S 32/98


Ungewolltes Decken
Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigen Kontrolle der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft bereits beseitigt hätte.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3 c 306/98

Der Tritt ins "Glück"
Wenn ein Fußgänger auf einen gefährlichen Wegabschnitt ausweicht, um an Hundekot auf dem Gehweg vorbeizukommen, und dabei zu Schaden kommt, kann er von der Straßenverkehrsbehörde keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht fordern.
Oberlandesgericht  Düsseldorf, 2. Mai 1996, Az.: 18 U 187/95

Beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde seine Klage auf Anerkennung eines Schmerzengeldes abgewiesen, weil sich im Prozeß ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.
Amtsgericht München, Az.: 411 c 16443 / 99

Vorsicht bei ausgesetzten Tieren
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, daß solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Wenn der Fuchs die Vorfahrt missachtet
Behauptet ein Fahrzeugführer, dass er mit einem Fuchs zusammengestossen sei und dass er infolge dieser Berührung mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen sei, so muss die Kaskoversicherung diesen Unfallschaden nicht ersetzen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser Sachverhalt sehr widersprüchlich vom Versicherungsnehmer geschildert wird und wenn viele Fragen zum Unfallhergang offen bleiben. Zudem verhält sich ein Fahrzeugführer grob fahrlässig, wenn er wegen eines solchen kleinen Tieres ein sehr riskantes Ausweichmanöver einleitet. Deshalb muss es jedem Kraftfahrer einleuchten, dass er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild zugeordneten Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoss anderenfalls unmittelbar bevorsteht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 13/98

Transport von Haustieren im Auto - 1
Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über 90.000 DM, denn es handelte sich um ein "Fahrzeug der Nobelklasse". Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die Seite der Versicherung. Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, daß ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt; er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können.
Oberlandesgericht  Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

Transport von Haustieren im Auto - 2
Der unsachgemäße Transport von Hunden führt immer wieder zu Verkehrsunfällen. Ein Autofahrer verliert im Schadensfall seinen Versicherungsschutz, wenn er dabei grob fahrlässig handelt. Dies bekam ein Verkehrsteilnehmer zu spüren, der seinen Zwergpudel im Fußraum vor dem Beifahrersitz mitgenommen hatte. Das Tier behinderte ihm beim Fahren und löste so einen Unfall aus. Das Gericht hielt das Verhalten des Fahrzeuglenkers für unentschuldbar. Trotz seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden habe er nur hoffen, aber nicht darauf vertrauen können, daß das Tier nicht zum Fahrersitz hinüberkriechen werde. Es sei bloß einer glücklichen Fügung zuzuschreiben, daß er nach eigener Behauptung den Hund sehr oft ungesichert im Wagen mitgeführt habe, ohne von ihm behindert oder gefährdet worden zu sein. Er habe deswegen nicht im geringsten darauf vertrauen dürfen, das Tier werde den ihm angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Da er die für einen Autofahrer erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt habe, müsse die Versicherung für die Unfallfolgen nicht haften.
Oberlandesgericht Nürnberg, 14. Oktober 1993, Az.: 8 U 1482/93

Wachhund ist nicht gleich Wachhund
Tiere sind generell unberechenbar. Deshalb haftet ein Tierhalter für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt zum Beispiel bei einem Hütehund in Frage.
Bei einem Wachhund ist dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 s. 2 BGB kommt dem Hundehalter dann
nicht zugute, wenn dieser Hund nur deswegen als Wachhund gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 1 u 51 / 98

Schmerzensgeld bei Hundebiss - 1
Ein Spaziergänger wurde von einem Hund angefallen und mehrmals in Arm, Brust und Beine gebissen. Der Hund war angeleint gewesen, hatte sich aber beim Anblick eines Kaninchens losgerissen. Der Hundehalter wurde daraufhin wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt. Er legte Berufung ein - mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf (2 Ss 1035/95). Zwar sei der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, daß Verletzungen und Schädigungen von Menschen verhindert würden, jeder Hund stelle nämlich einerseits eine Gefahrenquelle dar, weil sein Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar sei. Andererseits hingen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen jedoch vor allem von der Rasse des Hundes, seinem Alter und insbesondere seiner bisherigen Führung ab. Von Bedeutung sei, ob der Hund schon früher durch Aggressivität aufgefallen oder folgsam sei, und wie er gewöhnlich auf Menschen reagiere. Auch die körperliche Konstitution und die Erfahrung der Begleitperson im Umgang mit Hunden spielten eine Rolle. Ohne alle diese Gesichtspunkte miteinzubeziehen, könne nicht geklärt werden, ob und inwiefern der Tierhalter sich fahrlässig verhalten habe. Sie seien aber bis jetzt noch nicht überprüft worden. Deshalb müsse das Erstgericht nochmals über den Fall entscheiden.
Oberlandesgericht  Hamm, 5. Januar 1996, Az.: 2 Ss 1035/95

Schmerzensgeld bei Hundebiss - 2
Für die Folgen des Hundebisses erhält das Opfer 5.000 Mark Schmerzensgeld. Der Mann war nach seiner Verletzung zehn Tage im Krankenhaus. Ein höheres Schmerzensgeld wollten die Richter ihm nicht zusprechen: "Denn die von ihm behauptete bißbedingte Impotenz und Zeugungsunfähigkeit ist nicht bewiesen." Da bewirkten auch die Bekundungen der Ehefrau nichts.
Oberlandesgericht Köln,  11.12.1997, Az.: 22 W 40/97

Schmerzensgeld bei Hundebiss - 3
8000 Mark Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche, teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückzuführende Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei ungünstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden Tierhalters angemessen.
Oberlandesgericht Liebenwerda, Az.: 11 C 502/98


Schmerzensgeld bei Hundebiss - 4
Ein Hundehalter führt seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser freilaufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, so dass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf zwischen dem kleinen Hund und einem Schäferhund kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere mit der Hand zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft in den Finger von dem fremden Hund gebissen. Nun verklagte er den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der freilaufenden Hunde gegeben, doch verwerte das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als grosses Mitverschulden. Nach der Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Denn greift in einer solchen Situation der Hundehalter ein, geht er ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters völlig zurücktritt.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3C 529 / 99

Unfallversicherung beim Ausführen eines fremden Hundes
Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch das Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss daher ausschliesslich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Die bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az. : 2 U 213/01

Erschiessen von wildernden Hunden
Wildernde Hunde dürfen unter bestimmten Umständen von Jagdaufsehern erschossen werden.
Einen solchen Fall hatte das LG Bonn 1986 zu entscheiden. Das Urteil befaßt sich mit dem Abschuß eines Hundes, der zusammen mit einem anderen Hund durch das Unterholz eines Waldes lief, wo sich - wie dem Jagdaufseher bekannt war - eine Ricke mit ihren Kitzen aufhielt. Der Hundehalter befand sich nicht in der Nähe.
Das Gericht stellte fest, daß der Jagdaufseher zwar das Eigentum des Hundehalters verletzt hatte, eine Ersatzpflicht für den Schaden aber erst dann begründet wird, wenn die Eigentumsverletzung rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Wildern sei nicht nur dann gegeben, wenn ein Hund ein Wild reißt oder verletzt. Vielmehr ist Wildern stets schon dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Hundes dem Zweck dient, Wild zu stellen, zu jagen oder aufzuspüren. - Insoweit ist bereits die Suche nach einer Wildspur ausreichend.
Ein Hund gilt auch dann als wildernd, wenn er außerhalb der Einwirkung seines Herrn angetroffen wird. Die Rechtfertigung der Tötung des Hundes scheiterte nach Ansicht des Gerichts auch nicht daran, daß der Hundehalter entgegenhielt, der Hund sei ein relativ kleines Tier gewesen, das seiner Rasse (Welsh-Corgi) nach nicht zum Wildern neigt.
"Von einem Abschußrecht des Jagdaufsehers sind nur Hunde ausgenommen, von denen offensichtlich keine Gefahr für das Wild ausgehen kann, wie z. B. bei Schoßhündchen, Zwergpudeln und fetten Möpsen."
Landgericht Bonn, Az.: 5 S 47/86


Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig.
Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00

Pferde / sonstige Haustiere


Balanceakt auf dem Pferderücken
Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert und hierdurch bedingt den Reitschüler vom Pferd abwirft. Denn die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Tierhalter den Geschädigten schadlos halten soll. Hat der Reiter selbst durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, so kann das allenfalls als Mitverschulden berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Haftung des Pferdehalters bleibt aber bestehen.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 170 / 98

Reitverein haftet für Turniersicherheit
Reit- und Fahrvereine, die ein Reitturnier veranstalten, haftendem Teilnehmer dafür, dass Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Pferde getroffen und eingehalten werden. Insbesondere dürfen sich keine Gegenstände auf dem Turnierplatz oder auf dem Abreiteplatz befinden, an denen sich die Pferde verletzen können. Werden solche Sicherheitsmaßnahmen verletzt, haftet der veranstaltende Reitverein dem geschädigten Pferdehalter. Dies auch dann, wenn in den allgemeinen Turnierausschreibungen ein ausdrücklicher Haftausschluss vereinbart worden ist. Denn von der Einhaltung solcher Verkehrssicherungspflichten kann sich grundsätzlich kein Veranstalter Freizeichnen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 u 148 / 98

Machtkampf zwischen zwei Hengsten
Es ist art- und fachgerecht, zwei fast zwei Jahre alte Hengste nach mehrtägiger Gewöhnungszeit in einer Laufbox gemeinsam aufzustallen, wenn sich Anzeichen für Machtkämpfe nicht gezeigt hatten. Kommt es bei diesen beiden Hengsten durch Rivalität zu einer Verletzung, so kann der Halter des verletzten Pferdes vom Pferdehalter des anderen Hengstes Schadensersatz fordern. Allerdings muss sich der Halter des verletzten Tieres die mitwirkende Tiergefahr seines eigenen Hengstes zur Hälfte anrechnen lassen. Ihm stehen daher nur 50% vom Gesamtschadensbetrag zu.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 110/98

Jagdpächter haftet für Schäden durch unsorgfältige Planung
Pächter P. hatte zur Treibjagd auf Niederwild geladen. In dem zu bejagenden Gebiet lag eine Pferdekoppel, auf der mehrere Pferde weideten, darunter auch das Pferd „Graefin“. Als sich die Jäger der Koppel näherten, bildeten sie einen Kessel, in dem sich auch diese Fläche befand.
Nach Beendigung des Treibens lag die „Graefin“ plötzlich tot am Boden. Sie hatte vor Aufregung eine spontane Aorten-Ruptur mit Herztamponade erlitten.
Der Eigentümer des Pferdes verlangte Schadensersatz in Höhe von 100 000 DM. Zur Begründung machte er geltend, dass die Pferde durch das Eindringen der Jagdhunde in die Koppel, das Aufscheuchen des Wildes aus dem anschließenden Gebüsch und das Schießen von mehreren Seiten, aufgeregt hin und her gehetzt seien, ohne dass die Jäger die Jagd abgebrochen und ihre Hunde zurückgerufen hätten. Dies sei erst erfolgt, nachdem die „Graefin“ tot zusammengebrochen sei.
Der Pächter hielt dagegen. Er erklärte, dass ihm und den Jägern die Pferde nicht erkennbar gewesen seien, weil die Koppel von den Ständen aus nicht einsehbar gewesen sei. Man habe sich dem Gebäudekomplex nur bis auf 100 Meter genähert. Es sei daher ausgeschlossen, dass Hunde auf die Koppel gelangt seien und Jäger dort Schüsse abgegeben hätten. Der Tod des Pferdes habe mit der Jagd überhaupt nichts zu tun
Das Gericht verurteilte den Pächter zur Zahlung von 60 700 DM. Dieser sei verpflichtet gewesen, die Treibjagd so durchzuführen, dass niemand geschädigt werde. Hiergegen hätten er und einige der Teilnehmer fahrlässig verstoßen, wodurch der Schaden eingetreten sei.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ein Teil der Jäger bis unmittelbar an die Koppel herangetreten sei. Die mitgeführten Hunde hätten das Wild aus den angrenzenden Büschen und Sträuchern aufgescheucht und seien laut jagend kreuz und quer über die Koppel gehetzt. Gleichzeitig hätten die Schützen von mehreren Seiten das flüchtende Wild beschossen.
Zumindest diese Jäger hätten keine Notiz von den Pferden genommen, obwohl sie verpflichtet gewesen wären, darauf zu achten, dass niemand gefährdet oder geschädigt werde. Daher hätten jedenfalls einige der Jäger erkennen können und müssen, dass das Schnallen der Hunde an der Koppel und der etwa zehnminütige Dauerbeschuss des Wildes zu einer Schädigung der Pferde hätte führen können.
Unerheblich sei, ob auch der Pächter selbst die Gefahrensituation erkannt habe; denn als Veranstalter der Jagd sei er gehalten gewesen, die Jagd auszuhalten und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung Dritter habe führen können.
Aus den Angaben des Zeugen X. ergebe sich, dass bei den Jägern die Auffassung bestanden habe, Pferde seien gegen Schüsse und Hunde „sehr resistent“. Entgegen dieser Auffassung sei jedoch festzustellen, dass ein solches Verhalten zu einer extremen Stresssituation der Tiere führe, die nach dem tierärztlichem Gutachten zu einer spontanen Aorten-Ruptur mit Herztamponade führen könne. Der Wert des Pferdes habe laut Gutachten 60 700 DM betragen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. 1. 2001, Az.: 3 O 442/98

Jäger haftet nicht bei fehlender Fahrlässigkeit
Jäger J. ging zum Frühansitz. Noch bei Dunkelheit bestieg er seinen Hochsitz. Hinter ihm befand sich eine Pferdekoppel, auf der in etwa 100 Metern Entfernung zwei Pferde standen. Vom Hochsitz aus waren die Tiere
nicht zu sehen.
An diesem Morgen gab J. innerhalb von 15 Minuten drei Schüsse ab, jeweils in die von den Pferden abgewandte Richtung. Durch den Knall erschraken die Pferde und gingen durch, eines verletzte sich erheblich am Stacheldraht der Koppel und musste schließlich notgeschlachtet werden.
Das Gericht wies die Schadensersatzklage ab, weil J. jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt habe. Denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Schüsse solche Folgen haben würden.
Aufgrund der Entfernung, der Schussrichtung und der geringen Zahl der Schüsse habe eine Gefährdung der Pferde ferngelegen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Pferde durch einen plötzlichen Knall, der sich nicht in ihrer unmittelbaren Nähe ereigne, in der Regel in Panik gerieten. Auch beim Wild würde der Schussknall keineswegs immer dazu führen, dass alle Stücke in der näheren Umgebung abspringen. Bei Gewittern, Fehlzündungen von Fahrzeugen und dem Durchbrechen der Schallmauer entstünden ähnliche Geräusche.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/8 S 50/97 (WuH 12/1998, S. 60)


Kein Panther im Wohngebiet
Mit einer etwas außergewöhnlichen Katze musste sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim befassen. Ein lieber Mitbürger wollte unbedingt einen Panther in einem Freigehege halten. Und das mitten in einem Wohngebiet. er VGH stellt fest: In einem Wohngebiet hat ein Panther nichts zu suchen!
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, 10.09.85, Az.: 3 S 1733

Papageienlärm kann Nachbarn stören
Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40-50 Aras, Grosspapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch lästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solche intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die bauliche Massnahme nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 57/98

Harmlose Schlange darf gehalten werden
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)

Chinchillas dürfen zur Miete wohnen
Auch eine Gruppe, nämlich fünf Chinchillas, sind in einer Mietwohnung nicht genehmigungspflichtig und dürfen also auch nicht verboten werden, stellte das Amtsgericht Hanau fest. Eine generelle Untersagung von Tieren jeder Art in einer Mietwohnung oder entsprechende Klauseln sind unzulässig
Amtsgericht Hanau, Az.: 90 C 1294/99

Das Risiko eines Aquariums
Tritt aufgrund einer undichten Gummidichtung der Pumpe eines Aquariums Wasser aus, das sich unbemerkt auf dem Parkettboden der angemieteten Wohnung sammelt und dort zu Schäden führt, so ist diese Parkettbeschädigung durch eine allmähliche Einwirkung eingetreten. Ein solcher Vorgang ist durch die Privathaftpflichtversicherung des Aquarianers nicht versichert. Eintrittspflichtig ist die Versicherung nur für den plötzlichen Schadensfall, wie z.B. durch den Bruch des Glases. Da in diesem Fall das Holz des Parkettbodens sich bereits schwarz gefärbt hatte, nahm das Gericht keinen plötzlichen Wasseraustritt an. Anderenfalls dürfte ein Parkettboden nicht feucht gewischt werden, was aber alltägliche Praxis in vielen Haushalten ist. Ein versiegelter Parkettboden kann daher nur allmählich, d.h. wenn Feuchtigkeit längere Zeit auf einem Fleck steht und einwirken kann, zu dem Schaden, der Schwarzfärbung des Holzes, führen. Hierfür muss der Aqaurianer selbst aufkommen.
Amtsgericht Mainz, Az.: 82 c 296 / 98


Verbot bissiger  Mini-Schweine in Wohnungen
Die Haltung eines Mini-Schweins in einer Mietwohnung darf dem Mieter nicht grundsätzlich
untersagt werden. Ein gefährliches Mini-Schwein musste allerdings nach Ansicht des Amtsgerichtes München aus der Wohnung entfernt werden. Die Richter entsprachen damit teilweise der Auffassung einer Vermieterin, die ihrer Mieterin die Haltung eines Mini-Schweins untersagen wollle. Im Jahre 2003 hatte das Mini-Schwein der Mieterin zweimal Menschen angegriffen und verletzt. In ihrem Urteil stellen die Richter aber auch klar, dass es nicht grundsätzlich verboten sei, Mini-Schweine in der Wohnung zu halten. Ebenso wie Hunde oder Katzen gelte ein Mini-Schwein als ein Haustier. Das Amtsgericht wies daher die weitergehende Klage der Vermieterin ab, die Haltung eines MiniSchweins gänzlich verbieten zu lassen.
Amtsgericht München, Az. 413 C 12648/04

Sonstiges


„Billig“ - Tierärzte verletzen Berufspflichten
Tierärzte verletzen ihre Berufspflichten, wenn sie für die Kastration von Katzen und Katern geringere als die in der Gebührenordnung für Tierärzte vorgeschriebenen Gebühren verlangen. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz in zwei Urteilen festgestellt und drei Tierärzte wegen entsprechender Verstöße zu Geldbußen verurteilt. Zum Hintergrund:
Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind wie z. B. auch Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern). Dem Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, das für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig ist, obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,--DM.
Zu den entschiedenen Fällen:
Im ersten Fall hatten sich die beiden beschuldigten Tierärzte an eine in zwei benachbarten Städten von den Kollegen geübte Praxis angelehnt und für die Kastration einer Katze pauschal 130,--DM und für die Kastration zweier Katzen 220,--DM verlangt. Im zweiten Verfahren hatte der beschuldigte Tierarzt für die Kastration eines Katers 70,--DM berechnet.
Der Vorstand der Landestierärztekammer war der Meinung, nach der einschlägigen Gebührenordnung müsse für die Kastration einer Katze einschließlich erforderlicher Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von 143,--DM zzgl. MwSt in Rechnung gestellt werden, wobei ein Abschlag bei mehreren Katzen nicht erlaubt sei. Die Kastration eines Katers koste mindesten 90,--DM. Nach Anhörung der beschuldigten Tierärzte hat der Vorstand der Landestierärztekammer dann die Einleitung der berufsgerichtlichen Verfahren beantragt. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz hat die Auffassung des Vorstandes der Landestierärztekammer geteilt und in beiden Verfahren die Beschuldigten wegen Berufspflichtverletzungen zu Geldbußen verurteilt. § 11 der Berufsordnung für Tierärzte bestimme, dass sich das ärztliche Honorar nach der Gebührenordnung für Tierärzte und den einschlägigen Bestimmungen über die Arzneimittelpreise richte. Die beschuldigten Tierärzte hätten offenkundig die nach der Gebührenordnung in einfacher Weise zu errechnenden Mindestpreise unterschritten und sich dadurch gegenüber anderen Kollegen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Kastration setze bei pflichtgemäßer ärztlicher Berufsausübung auch eine Untersuchung des Tieres und eine Beratung des Tierbesitzers voraus, wobei bei mehreren Katzen auch für jedes Tier eine eigene Untersuchung und Beratung geboten sei. Die Unterschreitung der Mindestgebühren sei berufspflichtwidrig und durch angemessene Geldbußen zu ahnden.
Verwaltungsgericht Mainz - Kf 345/01.MZ u. Kf 594/01.MZ

Kommentar: Inkompetente Gerichte und ignorante Standesfunktionäre sorgen so dafür, dass der Kampf der Tierschützer gegen das Grundproblem Überpopulation immer aussichtsloser wird.


Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker"
Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei, ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis notwendig ist oder nicht.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 108 / 97

Gefährliche Drahtabsperrung
Wer einen Waldweg mit einem Draht ohne ausreichende Kenntlichmachung absperrt, um die Weidetiere (Rinder, Pferde) beim Weideauf- oder abtrieb vom Eindringen in diesen Weg abzuhalten, ist für den Schaden verantwortlich, den ein Radfahrer durch einen Sturz infolge der Drahtabsperrung erleidet. Gerade Wald- und Wiesenwege gehören zu den bevorzugten Flächen von Freizeitsportlern, und nach Aufkommen der Mountainbikes sind gerade Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen. Diese Veränderung im Freizeitverhalten haben auch Landwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. Dazu gehört es, die Absperrung von der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig leicht zu übersehenen Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch nicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die Absperrung aufgehoben ist. Der Landwirt wurde daher verurteilt, dem verletzten Radfahrer ein Schmerzensgeld zu bezahlen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 109 /97

Kein künstlicher Fuchsbau im Naturschutzgebiet
Die Einrichtung eines künstlichen Fuchsbaus in dem Jagdbezirk eines Naturschutzgebietes ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde diesen künstlichen Fuchsbau von den naturschutzrechtlichen Verboten ausdrücklich befreit hat. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat der Jagdpächter aber keinen gesetzlichen Anspruch. Zwar trifft ihn nach der Tollwut-Verordnung die Pflicht zur verstärkten Bejagung der Füchse, doch ist hierzu nicht die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus im Naturschutzgebiet notwendig, da dem Jagdpächter noch andere Methoden zur Fuchsjagd zur Verfügung stehen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 3 L 6213/96

Wildbiologisches Gutachten muß entscheiden
Ein zirka 440 Hektar großes Muffelwildgebiet sollte nach dem Willen der Behörde aufgelöst werden. Den rund 23 Tieren drohte der Totalabschuss. Begründet wurde die Anordnung damit, dass die Verbissschäden enorm seien und dass der 23 - köpfigen Tiergruppe Inzuchtgefahren drohen würden. Gegen diese Auflagen klagten zwei Städte und erhielten zunächst einmal auch Recht. Ds Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil die Behörde, entgegen einem ministeriellen Erlass, vor dieser Anordnung kein Gutachten darüber eingeholt hatte, ob die Schäden wirklich durch die Mufflons entstanden sind und ob mit der Reduzierung des Tierbestandes der Verbiss eingedämmt werden könnte. Die Tiere haben damit erst einmal aus rein formalen Gründen einen Zeitaufschub erhalten. Ein wildbiologisches Gutachten wird nun über die Zukunft dieser Tiere entscheiden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 1202 / 95

Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaubnispflichtig
Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.
Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.
BundesVerwaltungsGericht - Urteil vom 23. Oktober 2008 – Az.: 7 C 9.08

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